In einem zentral beheizten Gebäude haben Sie keinen direkten Gasliefervertrag, sondern Ihre Vermieterin. Die Kosten werden zentral abgerechnet. Ihre Vermieterin zahlt also möglicherweise schon höhere Abschläge, hat diese aber noch nicht weitergegeben. Bitte haben Sie im Kopf, dass Sie diese Kosten dann mit der Jahresabrechnung nachträglich zahlen müssen.
Das bedeutet: Ihre Vermieterin wird zunächst von dem Dezember–Abschlag für das gesamte Haus befreit, muss aber diese Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 an Sie und die weiteren Mieterinnen und Mieter weitergeben. Dazu wird der Gesamtbetrag der Betriebskosten um den Dezemberabschlag verringert. Die Betriebskosten werden nach dem gewohnten Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Mieter/innen im Gebäude umgelegt. Dabei macht es für Sie als Mieter/in keinen Unterschied, ob Ihre Vermieterin selbst oder eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümer/innen einen Vertrag mit einem Gas– oder Wärmelieferanten hat. Die Entlastung erreicht Sie in jedem Fall mit der nächsten Betriebskostenabrechnung.