Auch Sie werden entlastet, und das in zwei Schritten:
Sie haben direkt im Dezember einen Anspruch auf eine erste teilweise Entlastung, welche Sie schneller erreicht als die Entlastung über die Betriebskostenabrechnung. Sie müssen für den Dezember also nicht den erhöhten Betrag an Betriebskostenvorauszahlungen zahlen, sondern nur den alten Betrag, den Sie vor der Erhöhung gezahlt haben. Die zusätzlichen Kosten entfallen für diesen Monat. Die restliche Entlastung durch den vollständigen Erlass des Dezemberabschlages für Gas und Wärme kommt Ihnen über die Betriebskostenabrechnung im nächsten Jahr zugute.
Beispiel:
Bis Anfang 2022 haben Sie eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 100 Euro an Ihre Vermieterin gezahlt. Die darin enthaltene Pauschale für die Heizkosten betrug bisher
60 Euro. Nun steigen die Heizkosten auf 140 Euro an. Folglich zahlen Sie insgesamt eine Vorauszahlung von 180 Euro im Monat (davon 140 Euro für die Heizkosten). Die Dezemberhilfe/der Dezemberabschlag wirkt wie folgt:
Im Dezember 2022 können Sie einmalig den alten Abschlag in Höhe von 100 Euro zahlen – also 80 Euro weniger an Ihre Vermieterin überweisen oder den Dauerauftrag einmalig entsprechend kürzen. Die restliche Entlastung für den gesamten Abschlag für die Heizkosten im Dezember erfolgt mit der nächsten Betriebskostenabrechnung als Gutschrift. Dann werden Ihnen weitere 60 Euro gutgeschrieben. Denn Sie sollen insgesamt von der neuen Abschlagszahlung in Höhe von 140 Euro entlastet werden. 80 Euro haben Sie bereits erhalten, indem Sie die alte Abschlagshöhe zahlen (und so 80 Euro weniger zahlen). Es verbleiben 60 Euro (140 Euro minus 80 Euro), die Sie mit der Betriebskostenabrechnung im nächsten Jahr erhalten.