Auerhahnstraße 5, 75179 Pforzheim
| Zimmer | 3 |
| Wohnfläche | 78,21 m² |
| Kaltmiete | 663,00 € |
| Heizkosten | 130,00 € |
| Nebenkosten | 165,00 € |
| Genossenschaftsanteile | 1.200,00 € |
| Wohnungstyp | Etagenwohnung |
| Balkon/Terrasse | Ja |
| Etage | 2 |
| Keller | Ja |
| Zustand | Modernisiert |
| Ausstattung | Normal |
| Heizungsart | Zentralheizung |
| Verfügbar ab | 16.10.2026 |
| Haustiere | Nicht erlaubt |
Diese Wohnung befindet sich in einem sanierten Haus und präsentiert sich als sanierte Wohneinheit. Das Gebäude wurde im Jahr 1966 errichtet und im Jahr 2012 modernisiert. Mit einer Wohnfläche von 78,21 Quadratmetern bietet sie ausreichend Raum. Insgesamt stehen drei Zimmer zur Verfügung, darunter zwei Schlafzimmer und ein Badezimmer. Die Wohnung liegt im zweiten Stockwerk des Gebäudes. Die Energieeffizienzklasse des Gebäudes ist D, basierend auf den verfügbaren Energiedaten. Die Bauweise entspricht den Standards des Baujahres. Diese Immobilie wird im allgemein guten Zustand präsentiert.
In diesem Objekt erwartet Sie ein behagliches Ambiente, das durch durchdachte Ausstattungsmerkmale bereichert wird. Die Räume werden 2026 mit hochwertigen Bodenbelägen versehen (siehe Muster) Die Fenster lassen viel Tageslicht herein und tragen zu einem angenehmen Wohngefühl bei. Beheizt wird die Immobilie über eine zentrale Heizungsanlage, die für eine gleichmäßige Wärmeversorgung sorgt. In den sanitären Einrichtungen finden sich sowohl eine komfortable Badewanne als auch ein separates Gäste-WC, was den Wohnkomfort spürbar erhöht. Zur Entspannung im Freien lädt ein einladender Balkon ein, der im Sommer als zusätzlicher Wohnraum dient. Ein eigener Kellerraum bietet zudem praktischen Stauraum.
Brötzingen – der westliche Vorort Pforzheims
Hier gibt es noch richtig historische Dorf-Strukturen. Kneipen, Läden, lauschige Gassen. Und alles, was man so braucht: Supermarkt und Bäcker, Schulen und Kitas, Jazz und Figurentheater. Bus und Bahn stoppen hier in hoher Frequenz, mit dem Auto ist man ganz schnell auf der Autobahn.
Der Nutzungsberechtigte/die Nutzungsberechtigte verzichtet ab Vertragsbeginn für die Dauer von 12 Monaten auf eine ordentliche Kündigung und kann folglich erst nach Ablauf dieser Zeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß §573c BGB kündigen.