Kaiser-Friedrich-Straße 104, 75172 Pforzheim
| Zimmer | 3 |
| Wohnfläche | 63,84 m² |
| Kaltmiete | 618,00 € |
| Heizkosten | 90,00 € |
| Nebenkosten | 107,00 € |
| Genossenschaftsanteile | 1.200,00 € |
| Wohnungstyp | Etagenwohnung |
| Balkon/Terrasse | Nein |
| Etage | 2 |
| Keller | Nein |
| Zustand | Modernisiert |
| Ausstattung | Gehoben |
| Heizungsart | Zentralheizung |
| Verfügbar ab | 16.08.2026 |
| Haustiere | Nicht erlaubt |
In einem aufstrebenden Quartier der Weststadt gelegen, präsentiert sich diese attraktive Wohnung als einladendes Zuhause. Das Gebäude, im Jahr 1953 erbaut, wurde im Jahr 2001 zuletzt modernisiert und zeichnet sich durch seinen gepflegten Gesamtzustand aus. Die im zweiten Obergeschoss gelegene Wohneinheit bietet auf einer Wohnfläche von rund 65,09 Quadratmetern einen durchdachten Lebensraum.
Insgesamt verfügt die Immobilie über drei Zimmer, die sich auf zwei Schlafzimmer und einen Wohnbereich verteilen. Die Wohnung besticht durch eine gehobene Innenausstattung und ist in einem modernisierten Zustand.
Die Energieeffizienzklasse C unterstreicht den zeitgemäßen energetischen Standard des Objekts.
Das Innere der Wohnung wird aktuell komplett modernisiert.
Eine durchdachte Gestaltung und eine hochwertige Ausstattung prägen diese Wohnräumlichkeiten. Die Bodenbeläge sind sorgfältig ausgewählt und unterstützen das moderne Ambiente. Die Fensterflächen sind so konzipiert, dass sie angenehmen Lichteinfall in die Räume gewähren. Geheizt wird über eine zentrale Wärmeversorgung, die für behagliche Temperaturen sorgt. Das Bad wird mit einer Dusche ausgestattet und erhält eine hochwertige Duschtrennwand aus Glas. Die Immobilie verfügt über einen eigenen Kellerraum, der zusätzlichen Stauraum bietet.
Weststadt
Hier orientiert sich Pforzheim schon in Richtung Schwarzwald. Das Enztal beginnt sich zu verengen, wird beschaulicher. Gleichwohl ein durch und durch urbaner Stadtteil mit exzellenter Nahversorgung und Verkehrsanbindung
Der Nutzungsberechtigte/die Nutzungsberechtigte verzichtet ab Vertragsbeginn für die Dauer von 12 Monaten auf eine ordentliche Kündigung und kann folglich erst nach Ablauf dieser Zeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß §573c BGB kündigen.